Aktuelle Besuchsregelungen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Angehörige,
aus der Änderung der am 19. März 2022 beschlossenen Verordnung zur Änderung der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergeben sich folgende Änderungen bezüglich unserer Besuchsregelungen:
Voraussetzungen für einen Besuch:
1. Schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine negativen PoC-Antigen-Test (Schnelltest) einer anerkannten Teststelle (z.B. Apotheke, externe Teststation), der nicht älter als 24 Stunden ist.
2. Schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
3. Von der Testpflicht ausgenommen sind Genesene nach Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Genesenennachweises. Ebenso dürfen vollständig geimpfte Personen, bei denen seit der zweiten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, die Einrichtung ohne Test betreten.
4. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, einen Selbstest mitzubringen und diesen vor Ort unter Aufsicht in unserer Einrichtung durchzuführen.
KINDER: Ungeimpfte Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen, insofern sie keine typischen Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Im Zeitraum der Schulferien gilt dies nur für (ungeimpfte) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
ANWESENHEITSNACHWEIS: Dies geschieht am Empfang. Dort erfolgt vor jedem Besuch die schriftliche Registrierung (Kontaktdaten) sowie Belehrung zu den aktuellen Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen.
Weiterhin ist bei Betreten der Einrichtung unbedingt erforderlich, dass über die gesamte Besuchszeit eine FFP2-Maske getragen sowie eine gründliche Händedesinfektion durchgeführt wird. (Desinfektionsmittel und die Handlungsanweisungen befinden sich am Eingang).
Demzufolge ist unsere hauseigene Teststation ab sofort geschlossen.
Ihr CURA-Team